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Arbeitsrecht, Sonderrecht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; gekennzeichnet durch die spezifischen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Arbeitnehmer.
Mit der Entwicklung der Industrie in den europäischen Ländern entstand ein besonderer Stand der Arbeitnehmer, deren wirtschaftliche und soziale Lage vor allem zu Beginn des 19. Jahrhunderts ausserordentlich widrig war. Anfangs schritt der Staat nur ein, wenn die Unzulänglichkeiten in besonderem Umfang in Erscheinung traten. Auch heute besteht in Deutschland noch kein einheitliches und kohärentes Arbeitsgesetz (Föderalstaat), wenn auch gewisse Grundprinzipien entwickelt worden sind. Als selbständige Disziplin wird das Arbeitsrecht in Deutschland erst seit dem 1. Weltkrieg behandelt und gelehrt. Die Schaffung einer besonderen Gerichtsbarkeit (Arbeitsgericht) hat diese Entwicklung wesentlich gefördert.
Das Arbeitsgericht umfasst vor allem:
1.0 |
A r b e i t s v e r t r a g s r e c h t, d. h. das Recht des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; |
2.0 |
das B e t r i e b s v e r f a s s u n g s r e c h t, das es mit der rechtlichen Ausgestaltung der betrieblichen Ordnung, insbesondere der Stellung und Aufgabe des Betriebsrates, zu tun hat; |
3.0 |
das T a r i f r e c h t, die vertragliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; |
4.0 |
das S c h l i c h t u n g s r e c h t, das Recht der staatlichen Hilfe zum Abschluss von Kollektivvereinbarungen, vor allem von Tarifverträgen; |
5.0 |
das K o a l i t i o n s r e c h t, das Recht der Verbände, d. h. der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände; |
6.0 |
die A r b e i t s g e r i c h t s b a r k e i t (ArbGG); |
7.0 |
das A r b e i t s s c h u t z r e c h t, d. h. öffentlich rechtliche Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer. In einem weiteren Sinne wird |
8.0 |
auch das S o z i a l v e r s i c h e r u n g s r e c h t dazu gerechnet. |
Nebst geltendem Recht birgt jedwede taktisch/operativ avisierte, unternehmenspolitisch-/strategische Entscheidung Auswirkungen auf das existenzielle Image eines Unternehmens. Dem kontinuierlichen Streben der dispositiven Instanz, die Shareholder (Fokus: Marktkapitalisierung), Partnerunternehmen (Joint Ventures ─ u. a.: aktive Kapitalbeteiligung) zu beschwichtigen respektive optimistisch zu stimmen, folgt der personelle Aufgabenträger (intrinsisch-/extrinsische Motivation) auf dem Fusse.
Der potentielle Käufer spielt in diesem Zusammenhang nur eine marginale Rolle, da das Moralbewusstsein der individuellen Intelligenz, das Ethikverständnis der sozialen Prägung obliegt. Somit gilt es angeführte Themenschwerpunkte nicht nur juristisch (eindimensional) sondern im betriebswirtschaftlichen Kontext (mehrdimensional) zu begreifen.
Themenschwerpunkte im Einzelnen:
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Abfindungsklauseln; |
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Abmahnungen; |
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Arbeitnehmerhaftung; |
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Arbeitnehmerüberlassung; |
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Arbeitsverträge, Audit und Verhandlung; |
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Arbeitszeugnisse; |
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Aufhebungsverträge; |
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Insolvenzberatung; |
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Koalitionsrecht; |
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Konsolidation (Restrukturierung); |
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Kündigung und Kündigungsschutzverfahren; |
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Kurzarbeit; |
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Massenentlassungen; |
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Mutterschutz und Elternteilzeit; |
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Schlichtungsrecht; |
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Sozialversicherungsrecht; |
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Stellung und Aufgabe von Gewerkschaften, Betriebsräten, Arbeitgeberverbänden, Arbeitgebern; |
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Tarifrecht; |
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Wettbewerbsverbote und Entschädigungsanspruch im Falle etwaiger Karenz. |
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Unternehmensberatung Köln, DAVID-SEIDEL-CONSULTING-GROUP; Kontakt/Adresse/Standort von der DAVID-SEIDEL-CONSULTING-GROUP, Kaiser-Wilhelm-Ring 28, 50672 Köln.
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